Bitte beachten Sie den aktuellen Hinweis
Besuche von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Trier
1. Besuchszeiten
Montag bis Donnerstag
08:10 Uhr - 11:45 Uhr und 13:15 Uhr - 16:45 Uhr
In der Zeit von 11:45 Uhr - 13:15 Uhr ist kein Besuch möglich.
Freitag
08:10 Uhr - 12:45 Uhr
2. Vereinbarung eines Besuchstermins
Besuche können aus organisatorischen Gründen nur stattfinden, wenn vorher ein Termin vereinbart wurde.
Besuchstermine sind ausschließlich telefonisch mit der Besuchsabteilung unter der Telefonnummer 0651 8254-230 zu vereinbaren.
Dazu ist die Besuchsabteilung wie folgt erreichbar:
Montags bis freitags von 8:10 Uhr bis 11:45 Uhr, sowie montags bis donnerstags von 13:15 Uhr bis 16:45 Uhr.
3. Besuchsdauer
Gefangene erhalten grundsätzlich 2 Stunden Besuch monatlich (aufgeteilt in zweimal 1 Stunde).
4. Besuchsabwicklung
Halten Sie bitte unbedingt die Terminvereinbarung ein und melden Sie sich 15 Minuten vor der vereinbarten Besuchszeit an der Außenpforte. Die vereinbarte Terminzeit ist gleichzeitig die tatsächliche Besuchszeit. Sollten Sie verspätet zum Besuchsbeginn kommen, kann der Besuch zwar grundsätzlich noch durchgeführt werden, er muss jedoch zum vereinbarten Termin beendet werden und wird auf das Besuchskontingent des jeweiligen Monats angerechnet.
5. Benötigte Unterlagen
Besucher müssen sich durch einen gültigen Ausweis (Personalausweis, Reisepass) ausweisen. Bei Kleinkindern bis zu vier Jahren kann von der Ausweisvorlage abgesehen werden; sie sind duch die Vorlage einer Geburtsurkunde zu identifizieren. Bei Untersuchungsgefangenen ist darüber hinaus – sofern vom Gericht angeordnet – eine richterliche oder im Falle der Übertragung eine staatsanwaltschaftliche Besuchserlaubnis erforderlich.
6. Mitbringen von Gegenständen
Das Mitbringen von Gegenständen ist nicht gestattet.
7. Zugelassene Höchstpersonenzahl
Nicht mehr als 3 Personen je Besuch (Minderjährige unter 16 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen). Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren haben alleine Zutritt, sofern die Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten mit Kopie des Ausweises des/der Sorgeberechtigten vorgelegt werden.Kleinkinder zählen als Person.
8. Personenkontrolle
Jede Besucherin und jeder Besucher der Anstalt hat sich einer Personenkontrolle zu unterziehen, die in der Regel mittels Detektorrahmen, Handsonde und Abtasten durchgeführt wird. Bei Verweigerung dieser Kontrolle ist der Einlass in die Anstalt nicht möglich.
Kleinkinder müssen vor dem Besuch umgewickelt werden. Die hierzu benötigten Windeln usw. werden durch die Anstalt bereitgestellt.
9. Besuchszeiten für Verteidigerin und Verteidiger bzw. Rechtsanwältin und Rechtsanwalt
Montag bis Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 13:00 Uhr
10. Eintragung als Verteidigerin bzw. als Verteidiger
Der Eintrag als Verteidigerin bzw. als Verteidiger erfolgt auf Seiten der JVA ausschließlich aufgrund der Mitteilung durch das Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft (z.B. im Aufnahmeersuchen, nach der Aufnahme des Untersuchungsgefangenen oder auch im Rahmen einer (Dauer-)Besuchserlaubnis, auf der vermerkt ist, dass Sie nach Mandatserteilung als Verteidigerin bzw. als Verteidiger einzutragen sind).
Sie müssen eine unterschriebene Vollmacht daher zuerst dem zuständigen Gericht bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegen, um in den Genuss der Überwachungsfreiheit zu kommen, (§ 119 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO) bzw. bei Beantragung der Besuchserlaubnis zugleich beantragen, dass auf der Besuchserlaubnis vermerkt wird, dass Sie nach Mandatserteilung als Verteidigerin bzw. als Verteidiger von der JVA einzutragen sind.