Zuständigkeiten

  • Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren an Gefangenen mit Wohnort im Landgerichtsbezirk Trier
  • Untersuchungsgefangene aus dem Landgerichtsbezirk Trier

  • Freiheitsstrafen an Gefangenen mit Wohnort im Landgerichtsbezirk Trier bis zu 1 Jahr noch zu verbüßende Freiheitsstrafe