Zuständigkeiten
- Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren an Gefangenen mit Wohnort im Landgerichtsbezirk Trier
- Untersuchungsgefangene aus dem Landgerichtsbezirk Trier
- Freiheitsstrafen an Gefangenen mit Wohnort im Landgerichtsbezirk Trier bis zu 1 Jahr noch zu verbüßende Freiheitsstrafe